„Aufgesetztes Parken mit Markierung möglich“ – andere Urteils-Interpretation / Wichtiges P.S.
Klagende Bürger m/w gegen das aufgesetzte Parken in Wohnstraßen haben – auch mit Hilfe meiner Kollegen von Weser-Kurier und Radio Bremen (*siehe unten) – die Deutungshoheit über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema „aufgesetztes Parken“ erhalten. Liebe Leserschaft, Sie wissen: Ich bin ein Anhänger des Grundsatzes, dass eine faire Berichterstattung beide Seiten zu Wort kommen lassen sollte.
Bevor jetzt jemand rumnölt: „Im Blog liest man aber fast immer Einseitiges“. Richtig. bremensogesehen versteht sich als Medium, das häufig einen ganz „anderen Blick“ auf Bremen wirft und dabei einseitig ist. Es sind ja schließlich Kommentare.
Nachfolgend präsentiere ich meiner Leserschaft eine Zusammenfassung des Gerichtsurteils zum Gehweg-Parken, das die Bürgerinitiative „Mobilitätsfrieden für Bremen“ erstellt hat. Nicht (nur) durch die Betroffenheitsbrille, sondern nach anwaltlicher Beratung, ob man die Äußerungen der Leipziger Richter richtig wiedergebe.
Nun die Dokumentation des Scripts – mit völlig anderem Zugenschlag als die Bremer Kläger via BuBi und WK in Umlauf gebracht haben.
ZITAT Anfang:
„BI Mobilitätsfrieden für Bremen / 11.10.2024
Inhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
zum „Gehwegparken“ v. 06.06.2024 (Zusammenfassung)
I. Anwohner können von der Straßenverkehrsbehörde verlangen, dass über das Gehwegparken vor ihrem Haus entschieden wird.
II. Einen solchen Anspruch haben Anwohner nur bezogen auf den Straßenabschnitt vor ihrem Haus bis zur Einmündung der nächsten Querstraße.
III. Voraussetzung ist, dass die Anwohner durch parkende Fahrzeuge „erheblich beeinträchtigt“ sind.
IV. Ist dies der Fall, muss die Behörde eine Entscheidung über ein Einschreiten gegen das Gehwegparken treffen. Wie die Behörde dann vorgeht, liegt in ihrem Ermessen („ermessensfehlerfreie Entscheidung“).
Was bei der Feststellung einer „erheblichen Beeinträchtigung“ zu beachten ist (die Ziffern in den Klammern beziehen sich auf Seite/Absatz des BVerwG-Urteils v. 06.06.2024, dort kann die Urteilsbegründung im Original nachgelesen werden – vgl. PDF- Datei BVerwG Urteil 06.06.2024):
Die Benutzbarkeit des Gehwegs muss erheblich, in „qualifizierter Weise“ beeinträchtigt sein (19/45).
Ob parkende Fahrzeuge die Gehwegbenutzung erheblich beeinträchtigen, „hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab“ (20/46).
Zu prüfen sind:
• Die verbleibende Gehwegbreite
• Die Länge der Verengung
• Das Verhältnis des in Anspruch genommenen Parkraums zum Gehweg
• Die Dichte des Gehwegverkehrs (Frequenz)
• Ausweich-Möglichkeiten
• Die Dauer der Beeinträchtigung
Die Gehwegbreite ist dabei nicht entscheidend, erforderlich ist „stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände“ (20f./46).
Auch bei Mülltonnen auf Gehwegen bleibt die Annahme, dass regelmäßig Freiräume verbleiben („vertretbare tatrichterliche Würdigung“ des von den Klägern vorgelegten Bildmaterials – 23/52).
Im Hinblick auf das Argument der Kläger, Gas- und Wasseranschlüsse würden zugeparkt und Lösch- und Rettungsfahrzeuge behindert, wird angemerkt, dass es dazu keine „tatsächlichen Feststellungen“ gibt (23/53).
Weiteres Vorgehen der Behörde
Nicht akzeptabel ist „eine bloße weitere Duldung des bisherigen verbotswidrigen Zustands“. Die Behörde kann aber ein „Konzept für ein stadtweites Vorgehen“ verfolgen und dabei Prioritäten setzen (24/56).
Vorgaben für ein solches Konzept werden nicht gemacht, der Handlungsspielraum bei der Beseitigung des „verbotswidrigen Zustand“ ist offensichtlich gegeben (z. B. Parkerlaubnisse durch
Verkehrszeichen oder Markierungen; Verbotsschilder…).BI Mobilitätsfrieden für Bremen / 11.10.2024 Interessensausgleich
Das Gericht gibt einen Hinweis darauf, dass eine ersatzlose Beseitigung des vorhandenen Parkraums rechtlich fragwürdig ist. Verwiesen wird auf einen erforderlichen Interessenausgleich zwischen unterschiedlichen Verkehrsteilnehmern:
Dem Interesse der Kläger stehe ein öffentliches Interesse gegenüber, den ruhenden Verkehr so zu regeln, dass „die Interessen von Fußgängern, Fahrzeugführern und gegebenenfalls weiteren Nutzern im öffentlichen Straßenraum zu einem angemessenen Ausgleich“ gebracht werden.
In bestimmten Situationen müssten die „schutzwürdige Interessen“ auch von Fahrzeugführern beachtet werden. Die Behörde muss dann „die gegenläufigen Interessen in der jeweiligen örtlichen Situation ermitteln und zu einem Ausgleich bringen.
Hierbei muss sie auch die Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf andere Straßen und deren Anwohner berücksichtigen; die Regelungen können dort erlaubtes Parken erheblich erschweren“ (23f./55).“
ZITAT Ende
Liebe Leserschaft, diese interpretierende Zusammenfassung des höchstrichterlichen Urteils durch die Bürgerinitiative „Möbilitätsfrieden für Bremen“ liest sich deutlich anders, als Berichte in bremischen Medien, die überwiegend auf Darstellungen der Kläger beruhten.
*Ich erinnere an Überschriften wie: „Parken auf Gehwegen: Bundesgericht gibt Bremer Klägern recht“ („butenunbinnen“ vom 6. Juni 2024) und „Gericht bekräftigt: Bremen muss gegen aufgesetztes Parken vorgehen“ (Weser-Kurier vom 26.9.2024).
Munter bleiben!
Herzlichst
Ihr Axel Schuller
P.S.: Endlich hat der Staatsgerichtshof einen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klagen Arbeitgeber gegen die geplante Ausbildungs-Zwangsabgabe anberaumt: 11. November 2024, 10 Uhr. Mal schauen, ob und wie Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte (SPD) dort auftritt. Zur Zeit gefällt er sich ja offenbar darin, Wirtschaftsleute zu beschimpfen – siehe Bund der Steuerzahler…
Im Unterschied zur Lesart von WK und RB hat Senator Mäurer vor der letzten Bürgerschaftswahl in einem öffentlichen Streitgespräch in Findorff mit der verdienten Frau Dr. Schäfer das geltende Recht ebenso interpretiert wie das Gericht : Feuerwehr und Rettungsdienste brauchen ein hinreichendes Strassenprofil, Gehwegbreiten von weniger als 1 m sind kritisch . Alles andere ist Ideologie.Frau Schäfer war empört. Wie auch der Fahrradkämpfer Saxe , der offenbar mehr von Wein als vom Verkehrsrecht versteht( hoffentlich wenigstens das)..
Lieber Axel Schuller,
Du schreibst in Deinem neuesten Blogbeitrag: Parken auf Gehwegen ist laut der Interpretation des Gerichtsurteils durch Kläger und die »Transporteure« Radio Bremen und Weser-Kurier verboten. Interessant: Die Bürgerinitiative „Mobilitätsfrieden für Bremen“ liest das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ganz anders.
https://bremensogesehen.com/20241013-parkmoeglichkeiten-urteil-buergerinitiative-mobilitaetsfrieden/
Tja, dass diese seltsame Vereinigung, die kritische MitdiskutantInnen gern mal auf facebook blockiert, das Urteil ganz anders sieht, liegt in der Natur dieser BürgerInitiative. Was es zu dem einseitigen Egoismus bestimmter Leute im Stadtteil zu sagen gibt, habe ich schon vor längerer Zeit zusammengefasst: https://www.findorff-gleich-nebenan.de/findorff/magazin/bremen/zwischenruf/verlogen/
Mehr gibt es zu denen nicht zu sagen.
Was es aber noch zu sagen gibt: Parken auf Gehwegen ist und war nicht nur laut der Interpretation des Gerichtsurteils durch Kläger und die »Transporteure« Radio Bremen und Weser-Kurier verboten. Auch der sicherlich unverdachtige ADAC kennt die StVO und erklärt Dir und seinen Mitgliedern wie folgt:
»DAS HALTEN UND PARKEN AUF GEHWEGEN IST VERBOTEN, wenn keine Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen das Parken erlauben. Dies gilt auch auf sehr breiten Gehwegen. Auch das Abstellen eines Kraftfahrzeugs mit nur zwei Rädern auf dem Gehweg, unabhängig davon, wie viel Platz den Fußgängern verbleibt, ist verboten. Parkt man dort trotzdem unzulässig, werden Bußgelder ab 55 Euro fällig.«
https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/parken/
Wußtest Du nicht? Ist auch egal.
Was aber ist der eigentliche Skandal? Keine Satire: Bremen beauftragt ein Abschleppunternehmen (1) für 50.000 Falschparker täglich. Wie geht es in anderen Städten zu? Beispiel Wiesbaden: https://merkurist.de/wiesbaden/city-marathon-abschlepp-kolonnen-fahren-durch-wiesbaden_7F2U?fbclid=IwZXh0bgNhZW0CMTEAAR3TgaxwDNt7v7Nj7zjMemZP-8x6fESm4INtUWo43lCumCkqTKFL64vsn0E_aem_4hTFNh769v6-fD8NN9gqrg
Falls das Ordnungsamt Bremen nicht weiß, dass es in Bremen noch weitere engagierte Abschleppunternehmen gibt, die man beauftragen könnte, wenn man denn wollte: Hier wird Ihnen geholfen. https://www.dasoertliche.de/Themen/Abschleppdienste/Bremen.html
Du wertgeschätzter Axel, solltest hier demnächst kritisch ansetzen und könntest helfen, diese unglaubliche Tatsache in einem Deiner nächsten Blogbeiträge zu bearbeiten (Weser Kurier und buten un binnen machen das irgendwie nicht zum Thema) – und unterhalte Dich mal mit den AnwohnerInnen in den nicht nur, aber besonders zu Freimarktzeiten chaotisch zugeparkten Quartieren in Findorff. Könnte hilfreich sein, Dir basisnah seitens seit Jahren engagierter BürgerInnen neue Erkenntnisse zu vermitteln. Im Sinne der Meinungsvielfalt: Allzeit gute Fahrt; womit auch immer.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Rätsch
Axel Schuller, Danke für die ausgewogene Berichterstattung. Dass Sie damit bekannte Anti-Auto-Aktivisten wie Herrn Rätsch dazu bringen, seine Textbausteine auch hier zu posten, zeigt doch nur wieder, wie dünnhäutig bestimmte Leute beim Auto – der Quelle des deutschen Wohlstands – sind. Die De-Industrialisierung schreitet ja dank unseres „Wirtschafts“-Ministers in diesem Land schon gut voran. Zufrieden werden diese Apologeten wahrscheinlich aber erst dann sein, wenn Deutschland eine CO2-Bilanz wie Afghanistan hat. Mit dem entsprechenden Lebensstandard.
Nochmal Danke für Ihre exzellente Arbeit!
Moin Herr Redder,
schöne Grüße, aber Sie verwechseln da etwas. Hören Sie auf Unsinn zu behaupten. Herr Rätsch ist gar kein »Anti-Auto-Aktivist, nur absurde Unterstellungen und dreiste FalschparkeInnen mag er gar nicht, weil er ein großer Anhänger der rechtsstaatlichen Ordnungen durch Regelungen wie in der deutschen StVO ist. Autos sind in diesem Land frei verkäuflich und wer mag, der kann und soll sich ein Auto kaufen. Das ist gut für die Wirtschaft und es gibt viele Menschen, die tatsächlich beruflich auf ein Auto angewiesen sind. Nur illegal die Gehwege der FußgängerInnen vollparken: Das geht gar nicht. Da freue ich mich sehr, dass der ADAC, in dem wir Mitglied sind, die Regeln dazu seit Jahren online gestellt hat. Gern nochmal für Sie zum nachlesen: »DAS HALTEN UND PARKEN AUF GEHWEGEN IST VERBOTEN, wenn keine Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen das Parken erlauben. Dies gilt auch auf sehr breiten Gehwegen. Auch das Abstellen eines Kraftfahrzeugs mit nur zwei Rädern auf dem Gehweg, unabhängig davon, wie viel Platz den Fußgängern verbleibt, ist verboten. Parkt man dort trotzdem unzulässig, werden Bußgelder ab 55 Euro fällig.«
https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/parken/
Was sagt denn ein Herr Rätsch zu den absichtlichen Verstößen vieler Radfahrer gegen die StVO, gilt diese nur für Autofahrer oder muss diese tatsächlich von allen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden? Und bitte keine unsachliche Replik. Danke.
Wie oft soll das noch gepostet werden?
„DAS HALTEN UND PARKEN AUF GEHWEGEN IST VERBOTEN, wenn keine Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen das Parken erlauben“
Ja, das ist ja unstrittig. Nur die Lösung kann halt auch sein, dass statt die Parkflächen zu entfernen, eben auch Verkehrszeichen zu setzen, die es eben dann erlauben.
Sehr geehrter Herr Kellner, wie unterkomplex kann denn ein Herr Kellner fragen? Ich habe überlegt, ob ich Ihnen auf diese überflüssige Frage überhaupt antworten soll. Aber nur einmal und dann nicht wieder: Die Regeln der gültigen StVO gelten selbstverständlich ausnahmslos für alle VerkehrsteilnehmerInnen. Den Zusatz »Und bitte keine unsachliche Replik.« hätten übrigens ausgerechnet Sie sich nach ihrem unsäglichen Leserbrief im Weser Kurier sparen können. Haben Sie sich eigentlich schon unter Demokraten entschuldigt? Das wäre gut.
Im Beitrag geht es um den Inhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht sagt nichts über ein voraussetzungsloses Verbieten des Gehwegparkens, über rechtlich fixierte Gehwegbreiten, über ADAC-Stellungnahmen, über Abschleppunternehmen, über Verstöße von Radfahrern… . Im Kern geht es schlicht um die Anpassung eines Ist-Zustandes an die geltende Rechtslage. Dafür werden Rahmenbedingungen gesetzt. Das kann im Original nachgelesen werden unter: https://www.bverwg.de/de/060624U3C5.23.0
Moin Herr Hansen, Sie haben es völlig richtig erkannt: Im Kern geht es schlicht um die Anpassung eines Ist-Zustandes an die geltende Rechtslage. Dafür werden Rahmenbedingungen gesetzt und zwar im Kern dazu, ob die Innenbehörde wie bisher aufgesetztes Parken dulden darf. Nein, darf sie nach bestimmten Kriterien nicht mehr. Davon unberührt bleiben allerdings StVO und Bremer Abschlepperlass, die wie bisher weiterhin in Kraft sind. Der ADAC Text ist übrigens keine Stellungnahme, sondern fasst prägnant die gültigen Regeln der StVO zusammen. Falls Ihnen der Originaltext lieber ist: (1) Das Halten ist unzulässig
1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
Auch der Bremer Abschlepperlass wurde nicht außer Kraft gesetzt. Nach wie vor gilt: »Das Parken auf Gehwegen ist nicht erlaubt. Hier wird verwarnt und auch heute schon abgeschleppt, wenn Beschwerden vorliegen und die Verkehrssicherheit für Personen, die zu Fuß unterwegs sind, beeinträchtigt ist. Neu ist nun, dass beim aufgesetzten rechtswidrigem Parken auf Gehwegen auch abgeschleppt werden kann, wenn die verbleibende Restgehwegbreite 1,50 Meter unterschreitet. Damit ist erstmals ein festes Maß in einem Abschlepperlass festgehalten worden.« Mt tiefenentspannten Grüßen Mathias Rätsch
Lieber Herr Rätsch,
manche Dinge kann ich teilen, manche nicht. Insofern mache ich einfach mal kein inhaltliches Fass auf. Dürfe eh zu nix führen, zuweilen sie im Stadtteil sowie auf FB bekannt sind.
Sie könnten jedoch ihre Position durchaus stärken, wenn sie auf ein „die BI hat mich auf FB gesperrt“ verzichten würden. Kommt nicht so gut rüber.
Ein empfehlenswerter dlf Beitrag, der das Thema noch in einen zeitlichen und geographischen Zusammenhang setzt + Lösungsbeispiele aus anderen Städten. Jetzt kann die Bremer Verwaltung zeigen was in ihr steckt bzw « wir müssen jetzt mal wirklich in s doing kommen « (war mein Lieblingssatz in der Behörde :-)) https://www.deutschlandfunk.de/viele-autos-wenig-platz-der-streit-ums-parken-in-der-stadt-dlf-10de0c0e-100.html ps: ich wusste vorher auch nicht m, dass ein Bremer das Parken im öffentlichen Raum « erfunden « hat
Super Beitrag Herr Schuller, vielen Dank. Und Herrn Schmitt auch, vor allem die Stelle „ gibt es seit über 15 Jahren diverse Quartiersgaragen ( auf privatem Raum) in Düsseldorf und noch mehr Standorte sind in Planung. Herr x zahlt gerne für sein Auto 65 Euro monatlich.“, das Anwohnerparken ( jeden Tag halbe Stunde Parkplatzsuche) würde ihn 30 Euro im Jahr kosten.
Was weniger passt zu uns in Bremen? Der Frankfurter Raum und das Ruhrgebiet haben exzellente Anbindungen der Verkehrsbetriebe quer durch die Städte und ins Umland. Man hat tatsächlich eine echte Wahl.
Vielen Dank an Prof. Hansen für diese Einordnung des Urteils zum aufgesetzten Parken, das, ohne Ideologie gelesen, tatsächlich Sinn macht für alle, wie man es von allgemeiner Rechtsprechung erwarten können sollte.
Vielleicht könntest Du ja auch einmal das Bewohnerparksystem beleuchten lieber Axel, dass sehr einseitig die Autofahrer benachteiligt.
Erstens werden diese gezwungen, eine Ware zu kaufen, die gar nicht für alle vorhanden ist, denn wenn alle, die gezwungen waren den Bewohnerparkausweis zu kaufen, zur gleichen Zeit in ihrer Parkzone einen Parkplatz benötigen, reichen die verfügbaren Parkplätze nicht aus, wie man immer wieder erfahren kann und man muss auf andere Gebiete ausweichen. Ein klassisches Pyramidensystem also!
Wofür sich dieses Jahr die Kosten auch noch drastisch erhöht haben: Für ein Jahr um das 2.5 fache (von €30 auf €75 pro Jahr), für 2 Jahre um das 3-fache (von €50 auf €150), ohne Ermässigung für Rentner. Während die Parkplätze sukzessive immer weiter verknappt werden. Auch der Vergleich der Kosten zwischen Bewohnerparkausweis und Quartiers- oder anderen Garagen wird immer wieder angeführt. Ja, eine Garage oder ein fester Stellplatz kostet mehr, aber, egal um welche Uhrzeit ich ihn benötige, er ist da, ich bekomme etwas für mein Geld, es ist nicht nur ein Lotterieschein.
Zweitens werden Argumente wie Barrierefreiheit, Rettungssicherheit etc. einseitig nur auf Autofahrer angewandt, während halb liegende, irgendwie geparkte Fahrräder, Lastenräder, Blumenkübel, Sitzbänke auf den Gehwegen und Straßen ohne Intervention geduldet werden, anscheinend keine Verkehrsbehinderung darstellen, und dafür auch keine Gebühren bezahlt werden müssen. Gleiches Recht für alle??
Auch das Einhalten der StVO lässt zu wünschen übrig. Es gibt Fahrradbügel, und es werden jedes Jahr mehr, aber viele sind leer, weil es keinen Zwang gibt, sie zu benutzen. Fahren auf Bürgersteigen mit E-Bikes, Rollern oder riesigen Lastenrädern (Lieferservices!) mit hoher Geschwindigkeit kann man jeden Tag beobachten. Warum ist das Benutzen von Fahrradwegen, wenn vorhanden, keine Pflicht, die auch eingefordert wird?
Wenn man, so wie gestern mit Kindern, oder Hund durch die Wallanlagen zum Umzug gehen will, nimmt man das Risiko in Kauf, von rücksichtslosen Radfahrern, die sich ihren Weg durch die Fußgänger „pflügen“, angefahren zu werden. Allenfalls wird man ungeduldig aus dem Weg geklingelt. Trotz für Millionen neu gebautem Fahrradweg. Fakt ist, die StvO so, wie sie in Bremen angewandt wird ist eine total einseitige Sache, Autofahrer müssen, sonst wird es teuer, Fahrradfahrer können es sich aussuchen.
Und noch ein Wort zur stillschweigenden Duldung: Fahrradfahrer in Bremen dürfen auch in entgegengesetzter Richtung zum Verkehr in Einbahnstrassen fahren. Dafür bedarf es normalerweise eines Verkehrszeichens, ansonsten ist es nicht legal, passiert hier aber allerorts:
„20 Euro müssen Radfahrende zahlen, wenn sie die Einbahnstraße in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren. Behindern sie dabei andere, sind es 25 Euro, bei Gefährdung 30 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 35 Euro zur Kasse gebeten (ADFC). “
Wenn Einhaltung des Rechts, dann aber für alle und in gleichem Masse.